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811.1 CH-AR

Art. 22 Gesundheitsgesetz - Recht auf Behandlung und Pflege

VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
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Art. 22 Gesundheitsgesetz · Recht auf Behandlung und Pflege

1. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Beratung und Untersuchung, Behandlung und Pflege nach medizinischen Grundsätzen und, wenn möglich, in ihrer gewohnten Umgebung. Ihre persönliche Freiheit und Privatsphäre ist zu respektieren.

2. Unheilbar Kranke und Sterbende haben Anspruch auf angemessene Pflege und auf Linderung ihrer Leiden.

3. Sterbenden soll eine würdevolle Sterbebegleitung zukommen und ein würdevolles Abschiednehmen ermöglicht werden. Spitäler und Heime sorgen dafür, dass Sterbende von ihren Angehörigen begleitet werden können.

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