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811.1 CH-AR

Art. 21 Gesundheitsgesetz - Grundsätze

VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
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Art. 21 Gesundheitsgesetz · Grundsätze

1. Der Wille der Patientinnen und Patienten ist massgebend. Ihm wird im Rahmen der medizinischen, pflegerischen und betrieblichen Möglichkeiten Rechnung getragen. Dasselbe gilt hinsichtlich berechtigter Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen.

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