811.1
CH-AR
Art. 20 Gesundheitsgesetz - Geltungsbereich
VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 20 Gesundheitsgesetz · Geltungsbereich
1. Als Patientinnen oder Patienten im Sinn dieses Abschnittes gelten Personen, die bei Gesundheitsfachpersonen sowie in öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens in Pflege oder Behandlung stehen.