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811.1 CH-AR

Art. 20 Gesundheitsgesetz - Geltungsbereich

VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
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Art. 20 Gesundheitsgesetz · Geltungsbereich

1. Als Patientinnen oder Patienten im Sinn dieses Abschnittes gelten Personen, die bei Gesundheitsfachpersonen sowie in öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens in Pflege oder Behandlung stehen.

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