811.1
CH-AR
Art. 2 Gesundheitsgesetz - Selbstverantwortung
I. Allgemeines
Art. 2 Gesundheitsgesetz · Selbstverantwortung
1. Jede Person trägt im Umfang ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten Verantwortung für die eigene Gesundheit. Das öffentliche Gesundheitswesen unterstützt die Selbstverantwortung.