Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 2 Gesundheitsgesetz - Selbstverantwortung

I. Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gesundheitsgesetz · Selbstverantwortung

1. Jede Person trägt im Umfang ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten Verantwortung für die eigene Gesundheit. Das öffentliche Gesundheitswesen unterstützt die Selbstverantwortung.

← Art. 1 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 3 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →