811.1
CH-AR
Art. 19 Gesundheitsgesetz - Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
V. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 19 Gesundheitsgesetz · Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1. Die Träger der öffentlichen und privaten Schulen, Kindergärten und Heime sorgen für einen schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst. Die Aufsicht liegt beim Departement Gesundheit und Soziales.
2. Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst beraten Eltern, Behörden und Lehrende in Fragen der Gesundheitserziehung und Prävention.
3. Einzelheiten sowie die Kostentragung regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.