811.1
CH-AR
Art. 18 Gesundheitsgesetz - Gesundheitsunterricht
V. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 18 Gesundheitsgesetz · Gesundheitsunterricht
1. Die Trägerinnen und Träger der öffentlichen und privaten Schulen bis und mit Sekundarstufe II sorgen dafür, dass die Lernenden zu einer zweckmässigen Pflege der Gesundheit angeleitet werden.