Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 18 Gesundheitsgesetz - Gesundheitsunterricht

V. Gesundheitsförderung und Prävention
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Art. 18 Gesundheitsgesetz · Gesundheitsunterricht

1. Die Trägerinnen und Träger der öffentlichen und privaten Schulen bis und mit Sekundarstufe II sorgen dafür, dass die Lernenden zu einer zweckmässigen Pflege der Gesundheit angeleitet werden.

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