811.1
CH-AR
Art. 17 Gesundheitsgesetz - Schutz vor Passivrauchen
V. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 17 Gesundheitsgesetz · Schutz vor Passivrauchen
1. In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Bildungs-, Kultur- und Sportstätten und in allen Bereichen der Gastronomie ist das Rauchen verboten.
2. Abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für Rauchende vorgesehen werden.
3. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.