Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 17 Gesundheitsgesetz - Schutz vor Passivrauchen

V. Gesundheitsförderung und Prävention
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Gesundheitsgesetz · Schutz vor Passivrauchen

1. In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Bildungs-, Kultur- und Sportstätten und in allen Bereichen der Gastronomie ist das Rauchen verboten.

2. Abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für Rauchende vorgesehen werden.

3. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

← Art. 16 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 18 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →