Art. 16 Gesundheitsgesetz - Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
Art. 16 Gesundheitsgesetz · Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
1. Der Kanton unterstützt Projekte öffentlicher und privater Organisationen zur Vorbeugung gegen Alkohol- und Tabakmissbrauch sowie anderer Formen der Suchtmittelabhängigkeit. Er betreibt eine oder mehrere Beratungsstellen.
2. Auf öffentlichem Grund und in dessen Sichtbereich, in öffentlichen Gebäuden und auf Sportstätten ist Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen sowie für andere gesundheitsschädliche Substanzen verboten. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.
3. Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen an Personen unter 16 Jahren abzugeben oder in Automaten anzubieten.
4. Auf Schularealen gilt ein generelles Rauchverbot. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.