811.1
CH-AR
Art. 14 Gesundheitsgesetz - Ziele und allgemeine Massnahmen
V. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 14 Gesundheitsgesetz · Ziele und allgemeine Massnahmen
1. Kanton und Gemeinden unterstützen Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung, zur Früherkennung von Risikofaktoren und zur Verhütung von Krankheiten und Süchten.
2. Sie veranlassen und beteiligen sich an Projekten, Aktionen und Kampagnen, die zur Entwicklung gesundheitsbezogener Handlungskompetenzen in der Bevölkerung beitragen.
3. Sie leisten Unterstützung und Beratung an Personen und Personengruppen und fördern die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Personen, die sich mit der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten befassen.
4. Sie bemühen sich um die Gestaltung gesundheitsfördernder Lebensbedingungen.