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811.1 CH-AR

Art. 13 Gesundheitsgesetz - Statistik und Mitwirkung

IV. Gesundheitsplanung und Gesundheitsbericht
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Art. 13 Gesundheitsgesetz · Statistik und Mitwirkung

1. Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt die Daten und die weiteren Angaben, die zur Erstellung und Evaluation der Gesundheitsplanung erforderlich sind.

2. Die Gesundheitsfachpersonen und die Institutionen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, bei der Erhebung der Daten und der weiteren Angaben gemäss Abs. 1 mitzuwirken.

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