811.1
CH-AR
Art. 13 Gesundheitsgesetz - Statistik und Mitwirkung
IV. Gesundheitsplanung und Gesundheitsbericht
Art. 13 Gesundheitsgesetz · Statistik und Mitwirkung
1. Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt die Daten und die weiteren Angaben, die zur Erstellung und Evaluation der Gesundheitsplanung erforderlich sind.
2. Die Gesundheitsfachpersonen und die Institutionen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, bei der Erhebung der Daten und der weiteren Angaben gemäss Abs. 1 mitzuwirken.