811.1
CH-AR
Art. 12 Gesundheitsgesetz - Grundsatz
IV. Gesundheitsplanung und Gesundheitsbericht
Art. 12 Gesundheitsgesetz · Grundsatz
1. Der Regierungsrat plant die Gesundheitspolitik und erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht.
2. Der Gesundheitsbericht
a) Formuliert die Ziele der Gesundheitspolitik;
b) enthält die Grundsätze zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
c) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens;
d) evaluiert Qualität und Wirksamkeit der erbrachten Leistungen hinsichtlich der Gesundheitsbedürfnisse und der Ziele der Gesundheitspolitik.
3. Der Regierungsrat koordiniert die Spital- und Pflegeheimplanung nach Art. 52b mit der Gesundheitsplanung und dem Gesundheitsbericht.