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811.1 CH-AR

Art. 12 Gesundheitsgesetz - Grundsatz

IV. Gesundheitsplanung und Gesundheitsbericht
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Art. 12 Gesundheitsgesetz · Grundsatz

1. Der Regierungsrat plant die Gesundheitspolitik und erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht.

2. Der Gesundheitsbericht

a) Formuliert die Ziele der Gesundheitspolitik;

b) enthält die Grundsätze zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen;

c) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens;

d) evaluiert Qualität und Wirksamkeit der erbrachten Leistungen hinsichtlich der Gesundheitsbedürfnisse und der Ziele der Gesundheitspolitik.

3. Der Regierungsrat koordiniert die Spital- und Pflegeheimplanung nach Art. 52b mit der Gesundheitsplanung und dem Gesundheitsbericht.

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