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811.1 CH-AR

Art. 10a Gesundheitsgesetz - Ethikkommission Ostschweiz

III. Gesundheitsbehörden
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Art. 10a Gesundheitsgesetz · Ethikkommission Ostschweiz

1. Die Aufgaben aus dem Bereich des eidgenössischen Humanforschungsgesetzes und des eidgenössischen Stammzellenforschungsgesetzes werden der Ethikkommission Ostschweiz übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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