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811.1 CH-AR

Art. 10 Gesundheitsgesetz - Ethikrat

III. Gesundheitsbehörden
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Art. 10 Gesundheitsgesetz · Ethikrat

1. Der Ethikrat behandelt die Geschäfte, die ihm durch dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen zugewiesen werden. Er kann ethische Fragen des Gesundheitsbereichs auch aus eigener Initiative aufgreifen und gegenüber dem Regierungsrat Stellung nehmen.

2. Insbesondere

a) * berät er Patientinnen und Patienten, deren Angehörige sowie Gesundheitsfachpersonen, namentlich im Zusammenhang mit lebensverlängernden Massnahmen und Zwangsmassnahmen,

b) * nimmt er Stellung, wenn Zweifel über die Tragweite einer Patientenverfügung bestehen,

c) * ...

3. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.

4. Die Bevölkerung, Gesundheitsfachpersonen sowie Vertretungen der Institutionen des Gesundheitswesens sollen angemessen vertreten sein.

5. Der Ethikrat kann weitere Fachleute beiziehen.

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