811.1
CH-AR
Art. 1 Gesundheitsgesetz - Zweck und Gegenstand
I. Allgemeines
Art. 1 Gesundheitsgesetz · Zweck und Gegenstand
1. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller Menschen.
2. Es regelt die gesundheitsrelevanten Tätigkeiten der natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
2bis. Es legt die Grundsätze für die Planung und die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung durch Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens fest.
3. Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten Gesundheitsbereich des Kantons und der Gemeinden.