766.1
SFAVOPCB
CH-AR
Art. 4 Verordnung über Schiffsführerausweise (Schiffsführerausweisverordnung; SFAV) - Gebühren für weitere Amtshandlungen
Art. 4 Schiffsführerausweisverordnung; SFAV · Gebühren für weitere Amtshandlungen
1. Für weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug von Schiffsführerausweisen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben.