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766.1 SFAVOPCB CH-AR

Art. 4 Verordnung über Schiffsführerausweise (Schiffsführerausweisverordnung; SFAV) - Gebühren für weitere Amtshandlungen

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Art. 4 Schiffsführerausweisverordnung; SFAV · Gebühren für weitere Amtshandlungen

1. Für weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug von Schiffsführerausweisen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben.

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