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766.1 SFAVOPCB CH-AR

Art. 3 Verordnung über Schiffsführerausweise (Schiffsführerausweisverordnung; SFAV) - Prüfungsgebühren

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Art. 3 Schiffsführerausweisverordnung; SFAV · Prüfungsgebühren

1. Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen richten sich nach dem anwendbaren Tarif der Durchführungsstelle.

2. Für die Abnahme von Prüfungen durch das Strassenverkehrsamt werden folgende Gebühren erhoben

a) Theorieprüfung: Fr. 30.-

b) besondere Prüfungen, nach Aufwand: Fr. 120.- pro Stunde

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