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766.1 SFAVOPCB CH-AR

Art. 1 Verordnung über Schiffsführerausweise (Schiffsführerausweisverordnung; SFAV) - Zuständigkeit

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Art. 1 Schiffsführerausweisverordnung; SFAV · Zuständigkeit

1. Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BSG für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen.

2. Die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen kann ausserkantonalen Stellen oder geeigneten Privaten übertragen werden.

3. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen oder Privaten bedürfen der Genehmigung des Departementes Inneres und Sicherheit.

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