Verordnung über Schiffsführerausweise (Schiffsführerausweisverordnung; SFAV) - Zuständigkeit (SFAV)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BSG für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen.
2. Die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen kann ausserkantonalen Stellen oder geeigneten Privaten übertragen werden.
3. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen oder Privaten bedürfen der Genehmigung des Departementes Inneres und Sicherheit.
1. Für die Ausstellung von Schiffsführerausweisen werden folgende Gebühren erhoben
a) Erstmalige Ausstellung: Fr. 60.-
b) Duplikat: Fr. 70.-
c) Änderung oder Ergänzung eines gültigen Ausweises: Fr. 40.-
d) Internationales Zertifikat: Fr. 40.-
1. Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen richten sich nach dem anwendbaren Tarif der Durchführungsstelle.
2. Für die Abnahme von Prüfungen durch das Strassenverkehrsamt werden folgende Gebühren erhoben
a) Theorieprüfung: Fr. 30.-
b) besondere Prüfungen, nach Aufwand: Fr. 120.- pro Stunde
1. Für weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug von Schiffsführerausweisen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben.