765.1
KRLV
CH-AR
Art. 6 Kantonale Rohrleitungsverordnung (kRLV) - Bauvorhaben Dritter im Bereich von Rohrleitungsanlagen
Art. 6 kRLV · Bauvorhaben Dritter im Bereich von Rohrleitungsanlagen
1. Für Bauvorhaben, die innerhalb des Abstandes nach Art. 30 Abs. 2 lit. a der Rohrleitungsverordnung zu Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von über 5 bar liegen, ist mit dem Baugesuch eine Stellungnahme des Betreibers der Rohrleitungsanlage einzureichen.
2. Die Erteilung der Baubewilligung setzt die Zustimmung des Amtes für Umwelt voraus.
3. Die Zustimmung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. Diese können sich an den Baugesuchsteller oder den Betreiber der Rohrleitungsanlage richten.