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765.1 KRLV CH-AR

Art. 4 Kantonale Rohrleitungsverordnung (kRLV) - Betrieb

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Art. 4 kRLV · Betrieb

1. Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Rohrleitungsanlage eine Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen.

2. Dem Gesuch ist beizulegen

a) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage der Baubewilligung entspricht (Bauabnahme);

b) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entspricht (technische Abnahmeprüfung).

3. Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 0 bis 1 bar kann auf die Einreichung eines Gesuches verzichten werden. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher Bauabnahme mit der Zustimmung des Amtes für Umwelt erfolgen.

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