765.1
KRLV
CH-AR
Art. 3 Kantonale Rohrleitungsverordnung (kRLV) - Bau
Art. 3 kRLV · Bau
1. Das Baubewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen richtet sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht.
2. Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar ist das Baugesuch mit einem technischen Bericht zu ergänzen.