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765.1 KRLV CH-AR

Art. 3 Kantonale Rohrleitungsverordnung (kRLV) - Bau

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Art. 3 kRLV · Bau

1. Das Baubewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen richtet sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht.

2. Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar ist das Baugesuch mit einem technischen Bericht zu ergänzen.

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