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765.1 KRLV CH-AR

Art. 2 Kantonale Rohrleitungsverordnung (kRLV) - Zuständigkeiten

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Art. 2 kRLV · Zuständigkeiten

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung. Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben unabhängige, qualifizierte Dritte beiziehen.

2. Das Amt für Umwelt vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anderes geregelt. Insbesondere ist es zuständig für

a) die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung;

b) die Kontrolle der Rohrleitungsanlagen;

c) die Erteilung der Zustimmung nach Art. 32 Abs. 2 der Rohrleitungsverordnung zu Bauvorhaben Dritter;

d) die Berichterstattung gegenüber dem Bund.

3. Die Kantonspolizei ist kantonale Alarmstelle nach der Rohrleitungsgesetzgebung.

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