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765.1 KRLV CH-AR

Kantonale Rohrleitungsverordnung (kRLV) - Geltungsbereich (KRLV)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung. Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben unabhängige, qualifizierte Dritte beiziehen.

2. Das Amt für Umwelt vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anderes geregelt. Insbesondere ist es zuständig für

a) die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung;

b) die Kontrolle der Rohrleitungsanlagen;

c) die Erteilung der Zustimmung nach Art. 32 Abs. 2 der Rohrleitungsverordnung zu Bauvorhaben Dritter;

d) die Berichterstattung gegenüber dem Bund.

3. Die Kantonspolizei ist kantonale Alarmstelle nach der Rohrleitungsgesetzgebung.

1. Das Baubewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen richtet sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht.

2. Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar ist das Baugesuch mit einem technischen Bericht zu ergänzen.

1. Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Rohrleitungsanlage eine Betriebsbewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen.

2. Dem Gesuch ist beizulegen

a) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage der Baubewilligung entspricht (Bauabnahme);

b) der Nachweis, dass die erstellte Rohrleitungsanlage dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entspricht (technische Abnahmeprüfung).

3. Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 0 bis 1 bar kann auf die Einreichung eines Gesuches verzichten werden. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher Bauabnahme mit der Zustimmung des Amtes für Umwelt erfolgen.

1. Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von 1 bis 5 bar sind periodisch auf ihre Sicherheit zu prüfen.

1. Für Bauvorhaben, die innerhalb des Abstandes nach Art. 30 Abs. 2 lit. a der Rohrleitungsverordnung zu Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von über 5 bar liegen, ist mit dem Baugesuch eine Stellungnahme des Betreibers der Rohrleitungsanlage einzureichen.

2. Die Erteilung der Baubewilligung setzt die Zustimmung des Amtes für Umwelt voraus.

3. Die Zustimmung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. Diese können sich an den Baugesuchsteller oder den Betreiber der Rohrleitungsanlage richten.

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