Seilbahnen für Waren- und Personaltransport
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Es werden die Gebühren gemäss Konkordat ohne Zuschlag erhoben.
1. Zu den Gebühren gemäss Konkordat wird bei neuen Anlagen oder grundlegenden Änderungen ein Zuschlag von 20 Prozent erhoben. Dazu kommen Staatsgebühren nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren durch die richterlichen und administrativen Behörden sowie allfällige weitere Kosten.
1. Es werden die Gebühren gemäss Konkordat sowie die folgenden kantonalen Gebühren erhoben
a) erstmalige Bewilligung für neu in Betrieb kommende Lifte: Fr. 80.-
b) Gebühr in den Kontrolljahren gemäss Konkordat: Fr. 60.-
c) Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung (alle drei Jahre): Fr. 30.-
1. Es werden die gleichen Gebühren erhoben wie bei den festen Skiliften (Ziff. 2).
1. Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.