763.11
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
Art. 9 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement in Kraft.