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763.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

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Art. 8 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

1. Der Regierungsrat ist befugt, weitere Ausführungsvorschriften zu erlassen und diese Verordnung Änderungen von Bundes- oder Konkordatsvorschriften anzupassen.

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