763.11
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
Art. 8 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
1. Der Regierungsrat ist befugt, weitere Ausführungsvorschriften zu erlassen und diese Verordnung Änderungen von Bundes- oder Konkordatsvorschriften anzupassen.