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763.11 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

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Art. 7 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

1. Für die bauliche und technische Anpassung bereits bestehender Anlagen, die unter das Konkordat fallen, kann das kantonale Tiefbauamt in begründeten Fällen eine Übergangsfrist von höchstens 10 Jahren bewilligen.

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