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763.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

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Art. 6 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

1. Die von den Konkordatsorganen verrechneten Kosten werden den Inhabern der unterstellten Anlagen belastet. Zur Deckung der kantonalen Aufwendungen wird ein Zuschlag erhoben.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft und das kantonale Tiefbauamt erheben für ihre Entscheide nebst den Kosten eine Staatsgebühr nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren.

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