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763.11 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

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Art. 5 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

1. Dem Departement Bau und Volkswirtschaft obliegt die Aufsicht über den Vollzug des Konkordats. Es entscheidet in allen Fällen, in denen weder das kantonale Tiefbauamt noch ein Konkordatsorgan zuständig ist.

2. Gegen Verfügungen des Departements Bau und Volkswirtschaft kann an den Regierungsrat rekurriert werden.

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