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763.11 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

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Art. 4 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Verleihung des Enteignungsrechts.

2. Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über

a) die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung, die Bewilligungsdauer und die allfällige Kautionspflicht des Bewilligungsempfängers;

b) die Änderung, die Erneuerung und den Widerruf der Bewilligungen;

3. Für kleine oder sonstwie nicht bedeutende Anlagen, wie demontable Übungslifte, Baubahnen etc., kann das kantonale Tiefbauamt Erleichterungen, insbesondere ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren, vorsehen.

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