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763.11 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

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Art. 3 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

1. Die Bewilligungsgesuche sind samt Plänen und Baubeschrieb während 30 Tagen auf der Kanzlei oder dem Bauamt der Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage errichtet oder betrieben wird, öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Auskündung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen.

2. Einsprachen gegen das Projekt sind innert der Auflagefrist schriftlich beim kantonalen Tiefbauamt einzureichen.

3. Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage errichtet oder betrieben wird, ist zur Stellungnahme einzuladen.

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