Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
763.11 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte

1. Die Erstellung einer Luftseilbahn, eines Schrägliftes oder eines Skiliftes ist in allen Fällen dem kantonalen Tiefbauamt zu melden.

2. Handelt es sich um Anlagen, für die eine kantonale Bewilligung erforderlich ist, so ordnet das kantonale Tiefbauamt die Durchführung des Bewilligungsverfahrens an.

← Art. 1 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte Kanton Appenzell Ausserrhoden 763.11 Art. 3 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →