763.11
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
Art. 2 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
1. Die Erstellung einer Luftseilbahn, eines Schrägliftes oder eines Skiliftes ist in allen Fällen dem kantonalen Tiefbauamt zu melden.
2. Handelt es sich um Anlagen, für die eine kantonale Bewilligung erforderlich ist, so ordnet das kantonale Tiefbauamt die Durchführung des Bewilligungsverfahrens an.