763.11
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
Art. 1 Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
1. Für den Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und der Skilifte gelten, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Vorschriften des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte sowie die von den Konkordatsorganen erlassenen ergänzenden Bestimmungen.