Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.32 CH-AR

Art. 9 Gebührentarif zum EG SVG - Spezielle Prüfungen

1. Abschnitt: Fahrzeugprüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gebührentarif zum EG SVG · Spezielle Prüfungen

1. Für die Lärm-, Rauch-, Abgasmessung wird eine Gebühr zwischen Fr. 30.- und Fr. 300.- erhoben.

2. Für Prüfungen von technischen Änderungen wird eine Gebühr zwischen Fr. 15.- und Fr. 300.- erhoben.

3. Für die Prüfung aller nicht aufgeführten Fahrzeuge werden Gebühren nach Aufwand in der Höhe von Fr. 120.- pro Stunde erhoben.

← Art. 8 Gebührentarif zum EG SVG Grundsatz Art. 10 Gebührentarif zum EG SVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →