761.32
CH-AR
Art. 11 Gebührentarif zum EG SVG - Weitere Gebühren
3. Abschnitt: Weitere Gebühren
Art. 11 Gebührentarif zum EG SVG · Weitere Gebühren
1. Die Gebühren gemäss Art. 2 bis Art. 10 werden auch erhoben bei
a) Nachprüfungen von Führern und Fahrzeugen infolge ungenügenden Prüfungsbefundes bis zu 100% der Gebühren
b) Nichterscheinen oder Abmeldung später als 5 Arbeitstage vor der Führer- oder Fahrzeugprüfung