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761.32 CH-AR

Art. 11 Gebührentarif zum EG SVG - Weitere Gebühren

3. Abschnitt: Weitere Gebühren
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Art. 11 Gebührentarif zum EG SVG · Weitere Gebühren

1. Die Gebühren gemäss Art. 2 bis Art. 10 werden auch erhoben bei

a) Nachprüfungen von Führern und Fahrzeugen infolge ungenügenden Prüfungsbefundes bis zu 100% der Gebühren

b) Nichterscheinen oder Abmeldung später als 5 Arbeitstage vor der Führer- oder Fahrzeugprüfung

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