761.32
CH-AR
Art. 1 Gebührentarif zum EG SVG - Grundsatz
Art. 1 Gebührentarif zum EG SVG · Grundsatz
1. Für Prüfungen, Verfügungen, Bewilligungen und andere amtliche Verrichtungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs werden Gebühren nach den nachfolgenden Bestimmungen erhoben.