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761.32 CH-AR

Art. 1 Gebührentarif zum EG SVG - Grundsatz

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Art. 1 Gebührentarif zum EG SVG · Grundsatz

1. Für Prüfungen, Verfügungen, Bewilligungen und andere amtliche Verrichtungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs werden Gebühren nach den nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

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