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761.114 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Organisation des Strassenverkehrsamtes - Externe Kundenschalter

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Art. 2 Verordnung über die Organisation des Strassenverkehrsamtes · Externe Kundenschalter

1. Das Strassenverkehrsamt kann bei geeigneten Dritten externe Kundenschalter eröffnen.

2. Externe Kundenschalter können mit folgenden Geschäften beauftragt werden

a) Deponierung, Austausch und Vernichtung von Kontrollschildern;

b) Wechselschilderöffnung;

c) Annullierung von Fahrzeugausweisen;

d) Fahrzeugwechsel;

e) (Wieder-)Inverkehrsetzung von Motorfahrzeugen und Anhängern.

3. Externe Kundenschalter werden mit einer Leistungsvereinbarung geführt, die der Genehmigung des Departementes bedarf. Die Vollzugsaufsicht muss sichergestellt sein.

4. Für Dienstleistungen, die an externen Kundenschaltern erbracht werden, kann eine Zusatzgebühr von 20 Franken erhoben werden.

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