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CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern - Nichtbezug des Kontrollschildes
Art. 6 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern · Nichtbezug des Kontrollschildes
1. Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer Versteigerung zugeführt werden.
2. Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung gemäss Abs. 3 zurückerstattet.
3. Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu entrichten.