761.113
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern - Bezug des Kontrollschildes
Art. 5 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern · Bezug des Kontrollschildes
1. Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine Rechnung über den Steigerungsbetrag.
2. Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
3. Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges mit dem neuen Kontrollschild erfolgen frühestens nach Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.
4. Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätzlich erhoben.
5. Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.