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Art. 4 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern - Versteigerung und Zuschlag

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Art. 4 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern · Versteigerung und Zuschlag

1. Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindestpreis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken.

2. Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.

3. Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das ersteigerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsberechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrsamt zu beziehen.

4. Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer erneuten Versteigerung zugeführt werden.

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