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761.113 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern - Versteigerungsgegenstand

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Art. 1 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern · Versteigerungsgegenstand

1. Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.

2. Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden.

3. Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im Eigentum der Behörde.

Versteigerungsgegenstand Art. 2 Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern →

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