761.111
EGLCREG
CH-AR
Art. 8b Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Übertragung von Kontrollschildern
Art. 8b Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) · Übertragung von Kontrollschildern
1. Der Fahrzeughalter kann das ihm zugeteilte Kontrollschild auf einen anderen Fahrzeughalter übertragen lassen.
2. Weisse Kontrollschilder mit schwarzen Nummern für Motorwagen mit den Zahlen 1-9999 sowie für Motorräder mit den Zahlen 1-999 sind nur übertragbar
a) an Verwandte in direkter Linie, den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft;
b) im Rahmen der Umstrukturierung von Unternehmen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.