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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Fälligkeiten, Verjährung

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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) · Fälligkeiten, Verjährung

1. Steuern werden mit der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges und Gebühren mit der sie auslösenden amtlichen Verrichtung fällig.

2. Für Fahrzeuge, die auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt werden, wird die Steuer am 1. Januar fällig.

3. Steuern und Gebühren sowie Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.

4. Es werden keine Verzugszinsen berechnet.

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