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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Steuerbezug

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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) · Steuerbezug

1. Für provisorisch zugelassene Fahrzeuge und Tagesausweise wird die Steuer für die Dauer der Zulassung erhoben.

2. Für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge wird nur eine Jahressteuer erhoben; Steuern werden in keinem Fall zurückerstattet.

3. Sind Steuern fällig, werden die Kontrollschilder nach Ablauf eines Monats eingezogen. Werden Gebühren geschuldet, kann die betreffende Bewilligung nach Ablauf eines Monats zurückgezogen werden.

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