761.11
EGSVG
CH-AR
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Strassenverkehrsgebühren
II. Strassenverkehrsabgaben
Art. 7 EG SVG · Strassenverkehrsgebühren
1. Der Kanton erhebt Gebühren für amtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wie die Durchführung von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und den Erlass von Verfügungen.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.