761.11
EGSVG
CH-AR
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Beginn und Ende der Steuerpflicht
II. Strassenverkehrsabgaben
Art. 6 EG SVG · Beginn und Ende der Steuerpflicht
1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird und endet mit dem Tag seiner Rückgabe. Die Verkehrssteuer ist jeweils bis Ende des Jahres im voraus zu bezahlen.