761.11
EGSVG
CH-AR
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Steuerbemessung
II. Strassenverkehrsabgaben
Art. 5 EG SVG · Steuerbemessung
1. Die Bemessung der Strassenverkehrssteuer erfolgt aufgrund des Gesamtgewichtes.
2. Sie erfolgt pauschal für
a) Fahrzeuge mit Kollektivschildern
b) Motorfahrräder
c) Fahrzeugarten mit geringer Besteuerung
3. Der Kantonsrat erlässt einen Tarif, in dem die Steueransätze festgelegt werden.