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761.11 EGSVG CH-AR

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Behinderte

II. Strassenverkehrsabgaben
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Art. 4 EG SVG · Behinderte

1. Das Departement Inneres und Sicherheit kann einer behinderten Person, die wegen ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen ist, die Verkehrssteuer ganz oder teilweise erlassen. Es berücksichtigt ihre wirtschaftliche Lage.

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