761.11
EGSVG
CH-AR
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Behinderte
II. Strassenverkehrsabgaben
Art. 4 EG SVG · Behinderte
1. Das Departement Inneres und Sicherheit kann einer behinderten Person, die wegen ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen ist, die Verkehrssteuer ganz oder teilweise erlassen. Es berücksichtigt ihre wirtschaftliche Lage.