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761.11 EGSVG CH-AR

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) - Steuerbefreiung/Steuerheraufsetzung

II. Strassenverkehrsabgaben
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Art. 3 EG SVG · Steuerbefreiung/Steuerheraufsetzung

1. Von der Strassenverkehrssteuer sind befreit

a) der Bund, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;

b) der Kanton für alle seine Fahrzeuge;

c) die Gemeinden und Gemeindeverbände für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuerwehr, dem Krankentransport oder dem Strassenunterhalt dienen.

2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, weitere Personen von der Steuerpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, emissionsarme Fahrzeuge und solche mit niedrigem Energieverbrauch teilweise von der Strassenverkehrssteuer zu befreien.

4. Der Regierungsrat kann die Strassenverkehrssteuern für Fahrzeuge, die an einen anderen Halter oder an eine andere Halterin übergehen und anerkannte Emissionsnormen nicht erfüllen, um höchstens 30% heraufsetzen.

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