Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.12 AKV CH-AR

Zuständigkeit (AKV)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Art. 38 AKV ist das Departement Bau und Volkswirtschaft.

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 AKV.

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erhebt für seine Entscheide Staatsgebühren gemäss Art. 3 lit. c des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen.

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